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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

WOOLF SOLUTIONS (im folgenden Auftragnehmer) erbringt alle Lieferungen
und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser vom FACHVERBAND FÜR
UNTERNEHMENSBERATUNG UND DATENVERARBEITUNG der Wirtschaftskammer
Österreich empfohlenen Geschäftsbedingungen.
Für Open-Source-Software gelten überdies die Sonderbestimmungen
gem. den Punkt 6 Abs.4 und Punkt 8 Abs.7.

1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur
in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Die Annahme der
Bestellung durch den Auftragnehmer erfolgt durch Gegenzeichnung des Vertrages
oder durch Leistungserbringung bzw. Auslieferung an den Kunden. Die
Vertragsabwicklung kann auch über Dritte erfolgen.Einkaufsbedingungen des
Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte
Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich
freibleibend.

2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme
- Telefonische Beratung
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach
Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten
bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch
praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur
Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung
gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die
Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund
der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw.
der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom
Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit seinem
Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können
zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils
betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab
Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber
bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom
Auftragnehmer akzeptierten Leistungbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2.
angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den
Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die
gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als
abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt
die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind
Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom
Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um
raschestmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete,
wesentliche Mängel vor, das heißt, daß der Echtbetrieb nicht begonnen oder
fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme
erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen
unwesentlicher Mängel abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber
mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages
gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der
Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die
Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der
Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt,
vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit vom Auftragnehmer
abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom
Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angeführt, in EURO exklusive
Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise
verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Kosten von
Programmträgern (z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer
Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden
gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung
usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen
Sätzen verrechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden gemäß gültiger Preisliste
abgerechnet. Andere Spesen (Telefon, Fax, Diäten etc.) werden nach Aufwand in
Rechnung gestellt. Die Aufzeichnungen des Auftragnehmers zählen als Nachweis.
Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.4. Werden Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der Normalarbeitszeit
(Mo-Fr 8-18h) erbracht, so wird der Überstundenzuschlag mit 50% für Mo-Fr 6h-8h
und 18h-20h, Samstage von 6h-20h und 100% für Mo-Sa 20h-6h, Sonntage und Feiertage
zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Preis von pauschalierten Dienstleistungen
basiert auf Durchführung in der Normalarbeitszeit. Fallen auf Kundenwunsch Zeiten
außerhalb der Normalarbeitszeit an, so werden für diese Zeiten die entsprechenden
Überstundenzuschläge zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.5. Leistungen für den Kunden werden in begonnenen halben Stunden abgerechnet.

4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung
(Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der
Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen
Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte
Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung
gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und
können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende
Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw.
Teilrechnungen zu legen.

5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind
spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung fällig ohne jeden Abzug und spesenfrei
zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,
Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach
Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Bei
Individualsoftware ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Drittel des Auftragswertes
bei Auftragserteilung vorab in Rechnung zu stellen. Laufende Lizenzgebühren,
Wartungs- und Hotlinegebühren werden monatlich im vorhinein verrechnet. Bei
Finanzierung durch Dritte erfolgt die Komplettverrechnung mit der ersten
Teilleistung.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den
Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den
Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom
Auftraggeber zu tragen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen und Inkassospesen im banküblichen
Ausmaß verrechnet, die sofort fällig sind. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei
Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu
lassen und übergebene Akzente fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurück zu halten.
5.5. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an jedem gelieferten Produkt bis zur
vollständigen Bezahlung des Preises vor.

6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen
etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. seinen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber
erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten
Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte
Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige
Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen und gegebenenfalls im Lizenzvertrag
vereinbarter weiterer Beschränkungen zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet,
den Vertragsgegenstand vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu bewahren.
Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung
erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz
ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der
Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte
Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht
Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung
zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem
Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass
sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mitübertragen werden. Seminarunterlagen dürfen nicht kopiert werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die
Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen
Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer
dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß
Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der
Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Für die Open-Source-Software gem. der Definition der Open-Source Initiative -
http://www.opensource.org - gelten die oben angeführten Punkte nicht. An Stelle
dessen gilt die jeweils genutzte Open-Source-Lizenz. Der Auftragnehmer
verpflichtet sich diesen Quellcode bezüglich seiner Lizenz zu kennzeichnen.

7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber
berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag
zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte
Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein
Verschulden trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie
sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von des Auftragnehmers
liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten
diesen eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des
Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden,
so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten
eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten
Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.

8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn
sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei
Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.4. schriftlich
dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls
Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge
werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber den
Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen
Maßnahmen ermöglicht.
Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2. Für Programmierungen und andere Tätigkeiten die nach Aufwand verrechnet
werden beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Monat, ansonsten 6 Monate ab
Programmabnahme (bei Individualsoftware) bzw. ab Lieferung (bei
Standardsoftware).
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die
vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und
Ergänzungen werden von dem Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt.
Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite
vorgenommen worden sind.
8.4. Die Verwendbarkeit der vom Kunden beigestellten Produkte, deren Funktionalität
und Wechselwirkungen mit anderen Komponenten wird von der Gewährleistung
grundsätzlich ausgeschlossen. Weiters kann keine Gewährleistung für Fehler und
Probleme der eigenen Software übernommen werden, die durch nicht
standardkonformes Verhalten oder Funktionieren der beigestellten Produkte
auftreten. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler,
Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung
ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben
sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den
Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen
sind.
8.5. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte
nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den
Auftragnehmer.
8.6. Der Auftragnehmer gewährleistet die Übereinstimmung der Bibliotheks-(Standard-
)Programmen mit den bei Versand gültigen Spezifikationen. Soweit Gegenstand des
Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht
sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für
das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
8.7. Für die unentgeltliche Verwendung und Weitergabe von schon bestehenden Open-
Source-Produkten und Teilprodukten wird darüberhinaus nur für das arglistige
verschweigen von Mängeln gehaftet.
8.8. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen
den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl
zusammenarbeiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Gewähr dafür
übernommen werden kann, dass die Programme ununterbrochen oder fehlerfrei
laufen oder dass alle Programmfehler behoben werden können. Die Gewährleistung
dauert 6 Monate ab Programmabnahme der Individualsoftware bzw. ab Lieferung
der Bibliotheks-(Standard-)Software .
Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der
vereinbarten Leistungen (Installationen, Schulungen, Hotline etc.), nicht jedoch
deren Ergebnis. Der Auftragnehmer übernimmt bei der Bearbeitung von Daten
keine Gewährleistung oder Haftung für die Inhalte oder Ergebnisse.
8.9. Für vom Auftragnehmer vermittelte bzw. verkaufte Produkte Dritter gelten jeweils
auch deren Lizenz-, Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen, insbesondere für die
Gewährleistungsfristen. Der Auftragnehmer gewährleistet nur die selbst zugesagten
Produkteigenschaften, nicht aber die von Herstellern, Importeuren etc.
behaupteten.

9. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen,
Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer
ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

10. Loyalität
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der
Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während
der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages
unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet,
pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu
zahlen.

11. Datenschutz, Geheimhaltung
Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15
des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

12. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam
werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die
Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu
finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.

13. Schlußbestimmungen
Soweit nicht anders vereinbart, gilt ausschließlich österreichisches Recht, auch
dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten
gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für
den Geschäftssitz des Auftragnehmer als vereinbart. Für den Verkauf an
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend
andere Bestimmungen vorsieht.