ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
WOOLF SOLUTIONS (im folgenden Auftragnehmer) erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf
Grundlage dieser vom FACHVERBAND FÜR UNTERNEHMENSBERATUNG UND DATENVERARBEITUNG der Wirtschaftskammer
Österreich empfohlenen Geschäftsbedingungen. Für Open-Source-Software gelten überdies die
Sonderbestimmungen gem. den Punkt 6 Abs.4 und Punkt 8 Abs.7.
1. Vertragsumfang und Gültigkeit Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur
in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Die Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer
erfolgt durch Gegenzeichnung des Vertrages oder durch Leistungserbringung bzw. Auslieferung an den Kunden. Die
Vertragsabwicklung kann auch über Dritte erfolgen.Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das
gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote
sind grundsätzlich freibleibend.
2. Leistung und Prüfung
2.1. Gegenstand eines Auftrages kann
sein: - Ausarbeitung von Organisationskonzepten - Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen - Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte - Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme - Telefonische Beratung - Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern - Sonstige Dienstleistungen
2.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom
Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel.
Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die
der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom
Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die
Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.
2.3. Grundlage für die Erstellung
von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung
aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber
zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen, und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende
Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
2.4. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene
Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Diese wird in
einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand
der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungbeschreibung mittels der unter Punkt 2.2. angeführten zur
Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme
verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen.
Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa
auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom
Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um raschestmögliche Mängelbehebung
bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, daß der Echtbetrieb
nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme
erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel
abzulehnen.
2.5. Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der
Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.
2.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten
herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich
oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen.
Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass
eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit
der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung
der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
Die bis dahin für die Tätigkeit vom Auftragnehmer abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige
Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
2.7. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und
Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber
gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf
Wunsch des Auftraggebers.
3. Preise, Steuern und Gebühren
3.1. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht
anders angeführt, in EURO exklusive Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die
genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Die Kosten von Programmträgern
(z.B. Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2. Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die
am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,
Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand
zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet.
3.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag-
und Nächtigungsgelder werden gemäß gültiger Preisliste abgerechnet. Andere Spesen (Telefon, Fax,
Diäten etc.) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Aufzeichnungen des Auftragnehmers zählen als
Nachweis. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
3.4. Werden Leistungen auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der Normalarbeitszeit (Mo-Fr 8-18h) erbracht,
so wird der Überstundenzuschlag mit 50% für Mo-Fr 6h-8h und 18h-20h, Samstage von 6h-20h und 100% für Mo-Sa 20h-6h,
Sonntage und Feiertage zusätzlich in Rechnung gestellt. Der Preis von pauschalierten Dienstleistungen
basiert auf Durchführung in der Normalarbeitszeit. Fallen auf Kundenwunsch Zeiten außerhalb der
Normalarbeitszeit an, so werden für diese Zeiten die entsprechenden Überstundenzuschläge
zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.5. Leistungen für den Kunden werden in begonnenen halben Stunden
abgerechnet.
4. Liefertermin
4.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der
Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
4.2. Die angestrebten Erfüllungstermine
können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle
notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung
lt. Punkt 2.3. zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß
nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder
nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen,
sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus
resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
4.3. Bei Aufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt,
Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
5. Zahlung
5.1. Die vom Auftragnehmer
gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung fällig ohne jeden
Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
5.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen,
Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit
oder Leistung Rechnung zu legen. Bei Individualsoftware ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Drittel des Auftragswertes
bei Auftragserteilung vorab in Rechnung zu stellen. Laufende Lizenzgebühren, Wartungs- und Hotlinegebühren
werden monatlich im vorhinein verrechnet. Bei Finanzierung durch Dritte erfolgt die Komplettverrechnung mit der
ersten Teilleistung.
5.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung
für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen. Bei
Zahlungsverzug werden Verzugszinsen und Inkassospesen im banküblichen Ausmaß verrechnet, die sofort fällig
sind. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten
zu lassen und übergebene Akzente fällig zu stellen.
5.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen
zurück zu halten.
5.5. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an jedem gelieferten Produkt bis zur
vollständigen Bezahlung des Preises vor.
6. Urheberrecht und Nutzung
6.1. Alle Urheberrechte an den vereinbarten
Leistungen (Programme, Dokumentationen etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. seinen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber
erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich
zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen
für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen und gegebenenfalls im Lizenzvertrag vereinbarter
weiterer Beschränkungen zu verwenden. Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand vor dem unberechtigten Zugriff
Dritter zu bewahren. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben.
Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung
des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag
festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche
nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.
6.2. Die Anfertigung von Kopien für Archiv-
und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein
ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. Seminarunterlagen dürfen nicht
kopiert werden.
6.3. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software
die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim
Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung
gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität
zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
6.4. Für die Open-Source-Software gem. der Definition der
Open-Source Initiative - http://www.opensource.org - gelten die oben angeführten Punkte nicht. An Stelle dessen
gilt die jeweils genutzte Open-Source-Lizenz. Der Auftragnehmer verpflichtet sich diesen Quellcode bezüglich seiner
Lizenz zu kennzeichnen.
7. Rücktrittsrecht
7.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten
Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt,
mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen
Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden
trifft.
7.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände,
die außerhalb der Einflussmöglichkeit von des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der
Lieferverpflichtung bzw. gestatten diesen eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
7.3. Stornierungen durch den
Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno
einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in
der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
8. Gewährleistung, Wartung, Änderungen
8.1. Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb
von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß
Pkt. 2.4. schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor
Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben,
wobei der Auftraggeber den Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen
ermöglicht. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.
8.2. Für
Programmierungen und andere Tätigkeiten die nach Aufwand verrechnet werden beträgt die Gewährleistungsfrist
1 Monat, ansonsten 6 Monate ab Programmabnahme (bei Individualsoftware) bzw. ab Lieferung (bei Standardsoftware).
8.3. Kosten für Hilfestellung, Fehlerdiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber
zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von dem Auftragnehmer gegen
Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen,
Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
8.4. Die Verwendbarkeit der vom Kunden beigestellten Produkte, deren Funktionalität und Wechselwirkungen mit anderen
Komponenten wird von der Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen. Weiters kann keine Gewährleistung
für Fehler und Probleme der eigenen Software übernommen werden, die durch nicht standardkonformes Verhalten
oder Funktionieren der beigestellten Produkte auftreten. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für
Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter
Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger,
soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und
Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
8.5. Für Programme, die durch
eigene Programmierer des Auftragebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche
Gewährleistung durch den Auftragnehmer.
8.6. Der Auftragnehmer gewährleistet die Übereinstimmung der
Bibliotheks-(Standard- )Programmen mit den bei Versand gültigen Spezifikationen. Soweit Gegenstand des Auftrages
die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die
Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht
wieder auf.
8.7. Für die unentgeltliche Verwendung und Weitergabe von schon bestehenden Open- Source-Produkten und
Teilprodukten wird darüberhinaus nur für das arglistige verschweigen von Mängeln gehaftet.
8.8. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des
Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass keine
Gewähr dafür übernommen werden kann, dass die Programme ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass
alle Programmfehler behoben werden können. Die Gewährleistung dauert 6 Monate ab Programmabnahme der
Individualsoftware bzw. ab Lieferung der Bibliotheks-(Standard-)Software . Der Auftragnehmer gewährleistet
die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen (Installationen, Schulungen, Hotline etc.),
nicht jedoch deren Ergebnis. Der Auftragnehmer übernimmt bei der Bearbeitung von Daten keine Gewährleistung
oder Haftung für die Inhalte oder Ergebnisse.
8.9. Für vom Auftragnehmer vermittelte bzw. verkaufte Produkte
Dritter gelten jeweils auch deren Lizenz-, Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen, insbesondere für die
Gewährleistungsfristen. Der Auftragnehmer gewährleistet nur die selbst zugesagten Produkteigenschaften, nicht
aber die von Herstellern, Importeuren etc. behaupteten.
9. Haftung Der Auftragnehmer haftet für Schäden,
sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die
Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsenverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter
gegen den Auftragnehmer ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
10. Loyalität Die
Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch
über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners
während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen
verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes
des Mitarbeiters zu zahlen.
11. Datenschutz, Geheimhaltung Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die
Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
12. Sonstiges Sollten einzelne Bestimmungen
dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht
berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den
unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
13. Schlußbestimmungen Soweit nicht anders vereinbart,
gilt ausschließlich österreichisches Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich
zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmer als vereinbart. Für den Verkauf an
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
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